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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12 (https://dejure.org/2013,737)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 6 E 721/12 (https://dejure.org/2013,737)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 (https://dejure.org/2013,737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aussetzung Vorgreiflichkeit Entlassung Probebeamter Probezeit Probezeitverlängerung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten der Beschwerde eines Studienrats gegen die Aussetzung eines gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 94; ZPO § 149 Abs. 2 S. 2
    Erfolgsaussichten der Beschwerde eines Studienrats gegen die Aussetzung eines gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 4 K 1016/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10

    Kein Kindergeldanspruch bei nicht erneuter Meldung als arbeitssuchend bei der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12
    Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren 4 K 1016/11 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 nach § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

    Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Rechtsstreits 4 K 1016/11 hänge von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab, ist nichts zu erinnern.

    Die Annahme, die im Verfahren 4 K 1016/11 streitige Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 einschließlich der dieser zu Grunde liegenden Beurteilung vom 27. Januar 2011 stützten sich auch auf die Leistungen des Klägers während der (auf der Grundlage der Beurteilung vom 16. April 2010) mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verlängerten Probezeit (Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10) und seien deswegen im Fall der Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung bzw. Beurteilung vom 16. April 2010 aufzuheben, trifft auf keine rechtlichen Bedenken.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht der Anwendbarkeit des § 94 VwGO nicht entgegen, dass der Kläger nicht "zur Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in dem Verfahren 4 K 1417/10, gerichtet auf die fehlende Berücksichtigung der Geschehnisse aus der letztmalig verlängerten Probezeit für die Eignungsbeurteilung," berechtigt sei oder er auf die Geltendmachung eines solchen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs verzichtet habe.

    Ob das der Fall ist, ist aber gerade Gegenstand des vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehenen Verfahrens 4 K 1417/10.

    Der Kläger irrt, wenn er meint, mit einer Aussetzung lediglich bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz im Verfahren 4 K 1417/10 hätte ein wesentlich milderes Mittel zur Verfügung gestanden.

    Welcher Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 tatsächlich vergehen wird, ist hier letztlich jedoch nicht von Belang, weil das Verwaltungsgericht bereits deutlich gemacht, dass - sollte eine weitere Aussetzung mit der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbarenden Erschwernis verbunden sein oder sollten sonst gewichtige Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen - die Kammer jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens aufheben kann.

  • VG Münster, 28.06.2012 - 4 K 1016/11

    Aussetzung des Verfahrens i.R.e. dienstlichen Beurteilung eines Beamten bei

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 6 E 721/12
    Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren 4 K 1016/11 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 nach § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

    Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Rechtsstreits 4 K 1016/11 hänge von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab, ist nichts zu erinnern.

    Die Annahme, die im Verfahren 4 K 1016/11 streitige Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 einschließlich der dieser zu Grunde liegenden Beurteilung vom 27. Januar 2011 stützten sich auch auf die Leistungen des Klägers während der (auf der Grundlage der Beurteilung vom 16. April 2010) mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verlängerten Probezeit (Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10) und seien deswegen im Fall der Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung bzw. Beurteilung vom 16. April 2010 aufzuheben, trifft auf keine rechtlichen Bedenken.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 6 A 2041/18

    Klage eines vormaligen Studienrats zur Anstellung auf die Aufhebung und

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 - zurückgewiesen.

    Zur Begründung nimmt es auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 L 354/11, 4 K 763/14, 4 K 1417/10, 6 B 1287/11, 6 A 1938/12, 6 E 721/12, 6 A 463/16 und 6 A 1641/17 Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zur Plausibilisierung der abschließenden Beurteilung lägen umfangreiche Stellungnahmen vor, auf die verwiesen werde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 6 B 850/21

    Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 33, und vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 45; ferner Hessischer VGH, Urteile vom 27. März 1985 - I OE 33/82 -, NVwZ 1985, 929, und Beschluss vom 3. Februar 1984 - 1 TH 48/83 -, DÖD 1985, 43; daneben BVerwG, Beschluss vom 10. April 1991 - 2 B 115.90 -, juris Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2023 - 6 B 795/23

    Entlassung; Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährungsfeststellung;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.3.2022 - 6 B 850/21 -, IÖD 2022, 94 = juris Rn. 12, m. w. N., und vom 23.1.2013 - 6 E 721/12 -, juris Rn. 3.
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